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ZPO § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen

ZPO § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen

[ Auszug: (1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftu ... ]